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Aktuelle Urteile
- Abstreuen von Ölspuren auf öffentlichen Straßen -
eine Information ohne rechtsverbindlichen Charakter
Stand 26. Oktober 2002
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Ein Kommentar ohne rechtsverbindlichen Charakter zu dem Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofes v. 8. September 1999 über das Abstreuen von Ölspuren auf öffentlichen Straßen
Es erging folgendes Urteil wegen satzungsmäßiger Feuerwehrgebühren bei der Beseitigung einer Ölspur auf der Bundesautobahn. Es klagte die Bundesrepublik Deutschland gegen die Stadt Butzbach als Beklagte.
Die Bundesrepublik verfolgte die in erster Instanz erfolglose Klage gegen einen Gebührenbescheid durch die Stadt für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr in zweiter Instanz weiter. Die örtliche Feuerwehr rückte mit zwei Fahrzeugen und 17 Feuerwehrmitgliedern, von denen 10 zum Einsatz kamen, zur Beseitigung einer Ölspur auf der Bundesautobahn aus und bedeckte sie mit Bindemitteln entsprechend, nahm das Öl auf und entsorgte das Bindemittel. Der Gebührenbescheid der Stadt wurde in Höhe von DM 799,40 ausgestellt. Am 4. November 1996 wurde gegen diesen Gebührenbescheid Widerspruch eingelegt. Den Widerspruchsbescheid wie die Stadt im wesentlichen mit der Begründung zurück, die Verunreinigung der Autobahnabfahrt durch Ölspuren habe eine Gefährdung für den fließenden Verkehr dargestellt, zu dessen Beseitigung die Freiwillige Feuerwehr berechtigt gewesen sei. Sie gab an, daß die Gebührensatzung einer Gemeinde nach § 42 Abs. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes den Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde festige. Damit sei auch ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 683 BGB gemeint. Allerdings ist der Kläger der Auffassung, daß die Bediensteten der Autobahnmeisterei ohne weiteres in der Lage gewesen seien, die Ölverschmutzung ebenso schnell wie die Feuerwehr mit eigenen Mitteln selbst zu beseitigen, wenn diese nur entsprechend informiert worden wären. So betrugen die Kosten für Ölbindemittel lediglich DM 35.--, sodass insgesamt nur DM 373,88 statt der geforderten DM 799,40 an Kosten angefallen wären. Da aber die Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren jedoch nicht in Gewinnerzielungsabsicht tätig würden und die Mitglieder durch diese Tätigkeit nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten müssten, sei dieser Tatbestand hier nicht gegeben (dadurch wird eigentlich auch deutlich, dass die Aufwandsentschädigung für freiwillige Feuerwehrmitglieder nicht im Zusammenhang mit einer Lohnzahlung stehen). Die Stadt hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, da es in der Natur der Sache liegt, dass die Feuerwehr immer dann technische Hilfeleistungen zu erbringen habe, wenn diese entsprechend alarmiert werde und die Hilfeleistung erforderlich sei, um unaufschiebbar zu beseitigende Gefahrenlagen zu entfernen. Im übrigen bestritt die Stadt, dass die Autobahnmeisterei ebenso schnell die Ölspur hätte beseitigen können. Schafft nun eine Gemeinde zu diesem Zweck eine Gebührenordnung für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehren, so findet diese ihre Rechtsgrundlage im Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz. Auch sei hier die Beseitigung einer Ölverschmutzung im Interesse der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Die Bundesrepublik ist Eigentümerin der Straße. Damit ist sie zur Erhaltung in einem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand verpflichtet, sodass zu dem Zeitpunkt der Alarmierung die Freiwillige Feuerwehr zur Beseitigung der Gefahr berechtigt und die zuständige Autobahnmeisterei nicht zur Stelle war und die Beseitigung nicht vornehmen konnte.
So hat die Leitstelle alle Hilfeersuchen entgegen zu nehmen und die erforderlichen Einsatzmaßnahmen zu lenken, zu koordinieren und zu veranlassen. Die Autobahnmeistereien sind in dem System der zentralen Leitstellen nicht mit einbezogen. Hier empfiehlt es sich, entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die eine vorrangige Benachrichtigung der Autobahn- und Straßenmeistereien in den Fällen sicherstellen, in denen diese zur rechtzeitigen Beseitigung ähnlicher Verschmutzungen in der Lage wären.
So ist die Klägerin (Bundesrepublik) entgegen ihrer Ansicht nicht von der Zahlung der Gebühr befreit und somit entfällt die Gebührungsbefreiung. Allerdings ist davon auszugehen, daß die Feuerwehr die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben. Dazu gehört auch, dass nur die Kosten zu erstatten sind, die wirklich angefallen sind. Hier wurde der Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr besonders zu Rate gezogen und es wurde festgestellt, dass die Feuerwehr mit 17 Mann ausrückte, von denen sie 10 als eingesetzt abgerechnet hatte.
In dem Einsatzbericht wurden allerdings lediglich drei Besen und drei Schaufeln durch die Feuerwehr eingesetzt. Hier stellt das Gericht fest, dass der Ermessensspielraum der Feuerwehr mit dem Einsatz von 10 Feuerwehrleuten bei den o.g. eingesetzten Geräten nicht im Rahmen der erforderlichen Maßnahmen gelegen hat. Von daher erscheint dem Gericht, dass nur der Ansatz von sechs Feuerwehrleuten hätte in Rechnung gestellt werden können. Die darüber hinausreichende Arbeit ist im Gebührenbescheid demnach aufzuheben. Gründe für die Zulassung einer Revision sind nicht ersichtlich gewesen. Somit hatte die Beschwerde keinen Erfolg.
| Anm.: | Aufgrund des Urteils wird m.E. sehr deutlich, wie wichtig und notwendig die ordnungsgemäße Erstellung der Brand- und Hilfeleistungsberichte ist. Auch sind die Ermessensgrenzen der einzusetzenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sehr eng zu bemessen. Ferner sollten mehr als bisher die Straßenmeistereien in die Einsätze der Leitstellen mit eingebunden werden, um letztlich ihren Aufgaben in verantwortlicher Weise gerecht werden zu können. Auch wird letztlich in den Kommunen die bisher etwas laxe Form der Rechnungsstellung kritisiert. |
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Da sich das Gericht sehr deutlich angesehen hat, wer wirklich auf der Einsatzstelle gearbeitet hat, wurde die Rechnung nachträglich gekürzt. |
Da es generell den Bürgern nicht zuzumuten sei, dass aufgrund eines günstigen Alarmierungszeitpunktes und damit viele Feuerwehrmitglieder zur Verfügung stehen, diese Kosten direkt über satzungsgemäße Grundlagen weitergegeben würden. Die Frage der Rechnungsstellung pro Mann, pro Stunde für den Einsatz und damit der lohnpflichtigen Leistungen wurden hierbei nicht geklärt. D.h., es wurde nicht festgestellt, ob die Forderungen der Kommunen an die Mitglieder der Feuerwehr pro Mann, pro Stunde auch ausgezahlt wurden oder ob die Gemeinde diese Kosten für sich einbehalten hat.